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Viele Wege führen zur Altersvorsorge Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt und was später wie besteuert wird: Betriebliche Altersvorsorge: Die betriebliche Altersvorsorge (betrAV) wird seit dem 1.Januar 2002 vom Staat gefördert gemäß Paragraph 1 AVG. So können Arbeitnehmer einen begrenzten Teil ihres Bruttoeinkommens steuer- und sozialversicherungsfrei für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorge einsetzen (nachgelagerte Versteuerung) Grundsätzlich unterscheidet man hier arbeitgeberfinanzierten Aufwendungen und arbeitnehmerfinanzierten Aufwendungen. Dies bedeutet: Die dafür bezahlten Aufwendungen und späteren Leistungen
werden dafür steuer- und beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt. Dabei ist relevant, ob es
eine Arbeitgeber finanzierten betriebliche Altersvorsorge ist oder eine betriebliche Altersvorsorge,
die vom Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung finanziert wird. Die Aufwendungen des Arbeitgebers als Direktzusage und rückgedeckter Unterstützungskasse bleiben weiter steuer- und beitragsfrei. Bei der Direktversicherung und Pensionskasse besteht für den Arbeitgeber auch in Zukunft die Möglichkeit der Pauschalversteuerung (§ 40b EStG). Außerdem ist eine Beitragsfreiheit (§ 2 Abs.1 Nr. 3 ArEV) bis zu einem Betrag je Arbeitnehmer und Jahr von 1.752 Euro vorgesehen. Eine Pauschalversteuerung ist bei Pensionskassen jedoch erst nach Ausschöpfung der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbetrages gemäß § 3 Nr. 63 EstG möglich. Seit 2002 ist die Möglichkeit neu, dass Arbeitgeber-Aufwendungen
für eine Pensionskasse oder Pensionsfond, die zusätzlich gezahlt werden, steuer- und beitragsfrei
gestellt sind (§ 3 Nr.63 EStG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV). Dies geht nur, wenn sie pro Arbeitnehmer
im Jahr 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bei Arbeiter
und Angestellten nicht überschreiten.
Der Arbeitnehmer hat bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrAV folgende Möglichkeiten:
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind
nach § 226 SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, wenn die
Höhe der monatlichen Bezüge im Monat mehr als 1/20 (Bsp von 2002 Euro sind es 117,25 Euro) übersteigen.
Dies ist unabhängig von Durchführung und gewählten Finanzierungsmethoden. Die gängigsten Modelle im Überblick: 1)Versorgungsleistungen aus Direktzusage oder von der Unterstützungskasse Sie gelten als Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen und sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Es gibt jedoch einen Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EstG. Dieser gilt für 40 Prozent der Bezüge bis maximal 3.072 Euro. 2)Direktversicherung und Pensionskasse Diese Beträge müssen nur mit ihrem so genannten Ertragsanteil versteuert werden gem. § 22 Nr. 1 EstG. Voraussetzung ist: dass die seinerzeitigen Aufwendungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers pauschal versteuert wurden. 3)Pensionskasse und Pensionsfonds Sie müssen ohne Anrechnung eines Versorgungsfreibetrages gem. § 22 Nr. 5 EStG im vollen Umfang versteuert werden, wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer diese Leistungen steuerfrei aufwand, wie es § 3 Nr. 63 EStG besagt.
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