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Viele Wege führen zur Altersvorsorge

Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt und was später wie besteuert wird:

Betriebliche Altersvorsorge:

Die betriebliche Altersvorsorge (betrAV) wird seit dem 1.Januar 2002 vom Staat gefördert gemäß Paragraph 1 AVG. So können Arbeitnehmer einen begrenzten Teil ihres Bruttoeinkommens steuer- und sozialversicherungsfrei für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorge einsetzen (nachgelagerte Versteuerung) Grundsätzlich unterscheidet man hier arbeitgeberfinanzierten Aufwendungen und arbeitnehmerfinanzierten Aufwendungen.

Dies bedeutet: Die dafür bezahlten Aufwendungen und späteren Leistungen werden dafür steuer- und beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt. Dabei ist relevant, ob es eine Arbeitgeber finanzierten betriebliche Altersvorsorge ist oder eine betriebliche Altersvorsorge, die vom Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung finanziert wird.
Bei der vom Arbeitgeber finanzierten betrAV bleiben die bisher gegebenen Möglichkeiten in Zukunft weiter bestehen und es gibt zusätzliche Gestaltungsvariationen.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers als Direktzusage und rückgedeckter Unterstützungskasse bleiben  weiter steuer- und beitragsfrei. 

Bei der Direktversicherung und Pensionskasse besteht für den Arbeitgeber auch in Zukunft die Möglichkeit der Pauschalversteuerung (§ 40b EStG). Außerdem ist eine Beitragsfreiheit (§ 2 Abs.1 Nr. 3 ArEV) bis zu einem Betrag je Arbeitnehmer und Jahr von 1.752 Euro vorgesehen.

Eine Pauschalversteuerung ist bei Pensionskassen jedoch erst nach Ausschöpfung der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbetrages gemäß § 3 Nr. 63 EstG möglich.

Seit 2002 ist die Möglichkeit neu, dass Arbeitgeber-Aufwendungen für eine Pensionskasse oder Pensionsfond, die zusätzlich gezahlt werden, steuer- und beitragsfrei gestellt sind (§ 3 Nr.63 EStG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV). Dies geht nur, wenn sie pro Arbeitnehmer im Jahr 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bei Arbeiter und Angestellten nicht überschreiten. 
 

ArbGeb finanzierte betrAV

Durchführungs-
weg

Aufwendungen

Leistungen

 

2002 - 2008

ab 2009

SV

EStG

Direktzusage

ESt

NEIN 
(kein Zufluss)

KV
PV

§ 19 (I) Nr. 2

SV

NEIN 
(kein Zufluss)

U-Kasse

ESt

NEIN 
(kein Zufluss)

§ 19 (I) Nr. 2

SV

NEIN 
(kein Zufluss)

Direktversicherung

ESt

JA 
(pauschal nach § 40b EStG)

§ 22 Nr. 1

SV

NEIN 
(§ 2 (I) Nr. 3 ArEV)

Pensionskasse

ESt

JA 
(pauschal nach § 40b EStG)

§ 22 Nr. 1

SV

NEIN 
(§ 2 (I) Nr. 3 ArEV)

ESt

NEIN bis 4% RV-BBG 
(§ 3 Nr. 63 EStG)

§ 22 Nr. 5

SV

NEIN bis 4% RV-BBG 
(§ 2 (II) Nr. 5 ArEV)

Pensionsfonds

ESt

NEIN bis 4% RV-BBG 
(§ 3 Nr. 63 EStG)

§ 22 Nr. 5

SV

NEIN bis 4% RV-BBG 
(§ 2 (II) Nr. 5 ArEV)

= neu ab 2002

 

Der Arbeitnehmer hat bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrAV folgende Möglichkeiten:

  • Seit 2002 können Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von bis zu 4 Prozent der RV-Beitragsbemessungsgrenze steuer- und beitragsfrei für den Anwartschaftserwerb auf betrAV verwenden. Das gilt für alle Modelle bis zum Jahr 2008 -  mit Ausnahme der Direktversicherung. Die Beitragsfreiheit entfällt ab 2009.
  • Wer eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge in Form von Direktversicherung oder Pensionskasse hat, der hat bis Dezember 2008 weiterhin die bislang gegebene Möglichkeit der pauschalversteuerten und beitragsfreien Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 1.752 Euro. Dabei gilt zu bedenken: Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung besteht bei Pensionskassen erst nach Ausschöpfung der Steuerfreiheit von Beiträgen des Arbeitgebers bzw. von Entgeltumwandlungs-Beträgen des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 63 EStG.
  • Alternativ können seit 2002 Beiträge des Arbeitnehmers aus individuell versteuertem und verbeitragtem Entgelt im Rahmen § 10a bzw Abschnitt XI EStG gefördert werden. Sie sind somit im Nachhinein steuerfrei. Dies gilt für Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.

Durch Entgeltumwandlung finanzierte betrAV

Durchführungs-
weg

Aufwendungen

Leistungen

 

2002 - 2008

ab 2009

SV

ESt

Direktzusage

ESt

NEIN 
(kein Zufluss)

KV
PV

§ 19 (I) Nr. 2

SV

NEIN bis 
4% RV-BBG

(§ 115 SGB IV)

JA
(§ 14 (I) S. 2 SGB IV)

U-Kasse

ESt

NEIN 
(kein Zufluss)

§ 19 (I) Nr. 2

SV

NEIN bis 
4% RV-BBG

(§ 115 SGB IV)

JA
(§ 14 (I) S. 2 SGB IV)

Direktversicherung

ESt

JA
(pauschal nach § 40b EStG)

§ 22 Nr. 1

SV

NEIN
(§ 2 (I) Nr. 3 ArEV a.F.)

JA
(§ 2 (I) Nr. 3 ArEV n.F.)

Pensionskasse

ESt

JA
(pauschal nach § 40b EStG)

§ 22 Nr. 1

SV

NEIN
(§ 2 (I) Nr. 3 ArEV a.F.)

JA
(§ 2 (I) Nr. 3 ArEV n.F.)

ESt

NEIN bis 4% RV-BBG 
(§ 3 Nr. 63 EStG)

§ 22 Nr. 5

SV

NEIN bis 
4% RV-BBG
(§ 2 (II) Nr. 5 ArEV)

JA
(§ 2 (II) Nr. 5 ArEV)

Pensionsfonds

ESt

NEIN bis 4% RV-BBG 
(§ 3 Nr. 63 EStG)

§ 22 Nr. 5

SV

NEIN bis 
4% RV-BBG
(§ 2 (II) Nr. 5 ArEV)

JA
(§ 2 (II) Nr. 5 ArEV)

= neu ab 2002

Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind  nach § 226 SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, wenn die Höhe der monatlichen Bezüge im Monat mehr als 1/20 (Bsp von 2002 Euro sind es 117,25 Euro) übersteigen. Dies ist unabhängig von Durchführung und gewählten Finanzierungsmethoden.
Wie hoch diese Leistungen besteuert werden, hängt dagegen vom gewählten Durchführungsweg bzw. der Finanzierungsmethode ab.

Die gängigsten Modelle im Überblick:

1)Versorgungsleistungen aus Direktzusage oder  von der Unterstützungskasse

Sie gelten als Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen und sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Es gibt jedoch einen Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EstG. Dieser gilt für 40 Prozent der Bezüge bis maximal 3.072 Euro.

2)Direktversicherung und Pensionskasse

Diese Beträge müssen nur mit ihrem so genannten Ertragsanteil versteuert werden gem. § 22 Nr. 1 EstG. Voraussetzung ist: dass die seinerzeitigen Aufwendungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers pauschal versteuert wurden.

3)Pensionskasse und Pensionsfonds

Sie müssen ohne Anrechnung eines Versorgungsfreibetrages gem. § 22 Nr. 5 EStG im vollen Umfang versteuert werden, wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer diese Leistungen steuerfrei aufwand, wie es § 3 Nr. 63 EStG besagt.