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Rentenversicherung

Was man über die gesetzliche Rentenversicherung wissen muss:

1)Wartezeiten

Wer einen Anspruch auf eine Rente erhebt, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Eine davon ist die Erfüllung einer gewissen Wartezeit. Dies bedeutet: Ehe der Versicherungsfall eintritt, muss man - je nach Rentenart - eine  bestimmte Zeit der gesetzlichen Rentenversicherung angehört haben und diese auch mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben. Dabei ist die Rentenart entscheidend:
Von ihr hängt es ab, ob in der rentenrechtliche Zeit auch einen Anspruch auf Rente "erarbeitet" wurde. Berücksichtigt werden hier Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich.
Auf eine Wartezeit von 35 Jahren werden Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und die Zurechnungszeit angerechnet.

Weitere Voraussetzung, um eine Rente zu sind neben der Wartezeit häufig noch weitere Anspruchsvoraussetzungen

Nach einer Wartezeit von fünf Jahren hat man Anspruch auf

  • Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, 
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Rente wegen Todes
  • Altersrente


Wartezeiten SGB VI § 50
1. Regelaltersrente,
2. Rente wegen
3. Rente wegen Todes

Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

1. 2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
 
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und

2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1. Altersrente für langjährig Versicherte und

2. Altersrente für Schwerbehinderte.

2) Rente /Teilrente

Neben der normalen Altersrente, die mit 65 ohne Abschläge möglich ist und die ca. 70% und ab 2030 noch 65 % der durchschnittlichen Nettobezüge liegt kann auch eine  sog.

Teilrente ( mit Hinzuverdientsmöglichkeiten) gewählt werden:

SGB VI §42

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.
 
(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.
 
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

(Sonderregelung § 302 Abs. 3)

§ 302 Abs. 3  Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze SGB VI §34

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.


(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 325,-- EURO,

2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a) einem Drittel der Vollrente das 23,3 fache,

b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,

c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache

des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.

(Sonderregelungen: §§ 228a Abs. 2, 236)

Hinzuverdienstgrenze 01.07.2001 - 30.06.2002 bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente

Vollrente = 1/7 der mtl. Bezugsgröße = EUR 325,--

Teilrente:1/3   =  70 (Faktor)
 1/2   =  52,5 (Faktor)
 2/3   =  35 (Faktor)

Formel: Faktor x aktueller Rentenwert x persönliche Entgeltpunkte


Beispiel: (Durchschnittsverdiener, Teilrente = 1/2) 52,5 x 25,31 x 1 = EUR 1.328,77 Hinzuverdienstgrenze

Hinzuverdienstgrenze 01.07.2001 - 30.06.2002 bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

Je nach Höhe des Hinzuverdienstes wird die Rente in

Voller Höhe  = Faktor 52,5
 2/3 Höhe  = Faktor 70
 1/3 Höhe  = Faktor 87,5

gewährt.

Formel: Faktor x aktueller Rentenwert = Hinzuverdienstgrenze

Durchschnittsverdiener haben folgende monatliche Hinzuverdienstgrenzen:

Volle Rente  =   EUR 1.328,77
 2/3 Rente =   EUR 1.771,70
 1/3 Rente =   EUR 2.214,62

Hinzuverdienstgrenze 2002 bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt 2002  325,-- EUR (West und Ost).

§ 228a Abs. 2  Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten oder bei Freibeträgen für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend.

§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.

 


(2) Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die

1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder

2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben (s. Tabelle).

3) Ermittlung der Altersrente

Rentenformel  SGB VI § 64

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.


Persönliche     X      Rentenart-      X      aktueller            =         Monatsrente
Entgeltpunkte           faktor                      Rentenwert

(Sonderregelung: § 254b)

§ 254b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
 
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zu Grunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Entgeltpunkte SGB VI § 66

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbeitrags der Renten ergeben sich, in dem die Summe aller Entgeltpunkte für


1. Beitragszeiten,

2. beitragsfreie Zeiten,

3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,

4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich,

5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Insanspruchnahme einer Renter wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und

6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte


1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgeltpunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt. Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht.

(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.

Zugangsfaktor SGB VI § 77

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,


1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0

2. bei Renten wegen Alters, die

a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,

a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für Entgeltpunkte für Beitragszeiten, die gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs sind und noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, für die Versicherte

1. eine Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder

2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,

3. eine Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

je Kalendermonat erhöht.
 
(Sonderregelung § 256d)

§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000


Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit

1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert

2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und

3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert

für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.

Rentenartfaktor SGB VI § 67

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Renten wegen Alters 1,0

2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5

3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0

4. Erziehungsrenten 1,0

5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis

zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf

des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0

anschließend 0,25

6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis

zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf

des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0

anschließend 0,6

7. Halbwaisenrenten 0,1

8. Vollwaisenrenten 0,2.

 (Sonderregelung: § 255)

§ 255  Rentenartfaktor
 
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist, die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats an geleistet werden.


Aktueller Rentenwert und Rentenniveausicherung SGB VI § 68

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum 30. Juni 2001 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten sowie
3. der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen

vervielfältigt wird.

(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.

(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird ermittelt, indem die Verhältniswerte


1. aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und
2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres zur Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres

miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs. 2, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.

(4) Der Faktor für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen wird ermittelt, indem der um den Wert eins geminderte Verhältniswert aus der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten Kalenderjahr und der entsprechenden Lebenserwartung im zurückliegenden achten Kalenderjahr halbiert und um den Wert eins erhöht wird. Der Wert der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus den Daten dieses, des vorangegangenen und des folgenden Kalenderjahres ermittelt wird.

(5) Der anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

ARt = ARt-1  (BEt-1/BEt-2)  (NQt-1/NQt-2)  (RQt-2/RQt-1)  [(LEBt-9/LEBt-8-1)/2 1;
dabei sind,

ARt der zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert,
ARt-1 = der bisherige aktuelle Rentenwert,
BEt-1 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr,
BEt-2 = die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vorvergangene Kalenderjahr,
NQt-1 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergangenen Kalenderjahres,
NQt-2 = die Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres,

RQt-2 = die Rentennettoquote des vorvergangenen Kalenderjahres,
RQt-1 = die Rentennettoquote des vergangenen Kalenderjahres,
LEBt-9 = die durchschnittliche Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden neunten Kalenderjahr,
LEBt-8 = die durchschnittliche Lebenserwartung der 65jährigen im zurückliegenden achten Kalenderjahr.#

(6) Der Faktor für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen ist nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwerts oder zu einem geringeren Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem Nettoentgelt nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als 64 vom Hundert führt.

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten SGB VI §70

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das vorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgene für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters eine beitragspflichtige Einnahme im voraus bescheinigt worden, (§ 194) sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Die Monatsrente für einen Entgeltpunkt beträgt EUR 25,31 (West) und EUR 22,06 (Ost) (aktueller Rentenwert 01.07.2001 - 30.06.2002)

Für Landwirte gilt:

Die Monatsrente für einen Entgeltpunkt beträgt EUR 11,69 (West) und EUR 10,19 (Ost) (aktueller Rentenwert 01.07.2001 - 30.06.2002)

Bei freiwilligen Beiträgen wird die zugehörige Bemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des selben Kalenderjahres geteilt.

Hinweis: Jeder freiwillige Beitrag steigert die Rentenansprüche.


§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000
 
Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit

1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert

2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und

3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert

für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen

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